Weitere Entscheidung unten: LAG München, 22.02.1989

Rechtsprechung
   LAG Köln, 08.03.1989 - 5 Ta 3/89   

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https://dejure.org/1989,2550
LAG Köln, 08.03.1989 - 5 Ta 3/89 (https://dejure.org/1989,2550)
LAG Köln, Entscheidung vom 08.03.1989 - 5 Ta 3/89 (https://dejure.org/1989,2550)
LAG Köln, Entscheidung vom 08. März 1989 - 5 Ta 3/89 (https://dejure.org/1989,2550)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Streitwert; Streitwertfestsetzung; Kündigungen; Kündigungsschutzklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ArbGG § 12 Abs. 7
    Streitwert: Kündigung mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Differenztheorie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1989, 673
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • LAG Köln, 16.10.2007 - 9 Ta 298/07

    Streitwert - mehrere Kündigungen/Befristungen - allgemeiner Feststellungsantrag -

    Bei mehreren Beendigungstatbeständen (Befristungen/Kündigungen) ist der Wert der Klage, die den ersten Beendigungstatbestand betrifft, mit drei Monatsbezügen und der Wert der Klage, die den späteren Beendigungstatbestand betrifft, nach der Zeitdifferenz zwischen den Beendigungstatbeständen zu bemessen (Anschluss an LAG Köln, Beschlüsse vom 8.3.1989 - 5 Ta 3/89 -, 23.4.1999 - 10 Ta 69/99 -, 29.12.2006 - 3 Ta 409/06 -).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, dass bei mehreren Beendigungstatbeständen (Befristungen, Kündigungen) der Wert der Klage, die den ersten Beendigungstatbestand betrifft, mit drei Monatsbezügen und der Wert der Klage, die den späteren Beendigungstatbestand betrifft, nach der Zeitdifferenz zwischen den Beendigungstatbeständen zu bemessen ist (vgl. dazu: LAG Köln, Beschlüsse vom 8. März 1989 - 5 Ta 3/89 -, 23. April 1999 - 10 Ta 69/99 -, 29. Dezember 2006 - 3 Ta 409/06 - Wenzel in GK-ArbGG, § 12 Rdn. 261 m. w. N.).

  • LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 630/98

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren - allgemeiner

    Nicht zu überzeugen vermag es, auf die Zeitdifferenzen zwischen den Kündigungen oder auch den jeweiligen Beendigungszeitpunkten abzustellen (dazu die Nachw. GK- ArbGG /Wenzel, § 12 Rdn. 137; vgl. insoweit auch LAG Köln Beschluß vom 08. März 1989. - 5 Ta 3/89 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 79 und Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG , 2. Aufl., § 12 Rdn. 101), weil dies nicht dem oben angesprochenen Ansatz entspricht, daß das wirtschaftliche Interesse jeweils zukunftsbezogen vom jeweiligen Beendigungszeitpunkt aus zu beurteilen ist.
  • LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 699/98

    Streitwert: Kündigung - begrenzter Zeitumfang

    Nicht zu überzeugen vermag es, auf die Zeitdifferenzen zwischen den Kündigungen oder auch den jeweiligen Beendigungszeitpunkten abzustellen (dazu die Nachw. GK- ArbGG /Wenzel, § 12 Rdn. 137; vgl. insoweit auch LAG Köln Beschluß vom 08. März 1989. -- 5 Ta 3/89 -- LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 79 und Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG , 2. Aufl., § 12 Rdn. 101), weil dies nicht dem oben angesprochenen Ansatz entspricht, daß das wirtschaftliche Interesse jeweils zukunftsbezogen vom jeweiligen Beendigungszeitpunkt aus zu beurteilen ist.
  • LAG Düsseldorf, 20.02.1996 - 7 Ta 7/96

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen - ein Verfahren

    Die Beschwerdekammer schließt sich der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln (LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 79 = MDR 1989, 673 = JurBüro 1989, 1109; s. auch LAG Hamm JurBüro 1990, 1605) an, daß für Mehrfachkündigungen ein Mindeststreitwert von 1 Monatseinkommen festzusetzen ist, wenn nicht der durch die weitere Kündigung zusätzlich streitig werdende Zeitraum des Bestehens des Arbeitsverhältnisses über einen Monat hinausreicht.
  • LAG Hamm, 30.11.1989 - 8 Ta 470/89

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren -

    Der Mindestwert einer arbeitsgerichtlichen Bestandsstreitigkeit muss regelmäßig im Monatsentgelt gesehen werden (LAG Köln vom 14.11.1988, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 79 = MDR 1989, 673).
  • LAG Thüringen, 23.10.1996 - 8 Ta 109/96

    Streitwertfestsetzung bei 2 nachfolgenden Kündigungen

    Dies erscheint angesichts des Umstandes, daß der Arbeitnehmer zur Vermeidung erheblicher Nachteile nach der punktuellen Streitgegenstandstheorie gehalten ist, die erneute Kündigung nach § 7 KSchG fristgerecht mit einem erweiternden Antrag im bereits anhängigen Kündigungsrechtsstreit oder aber mit einer neuen Kündigungsschutzklage anzugreifen, und daß der bereits mit dem Angriff auf die erste Kündigung beauftragte Rechtsanwalt dieserhalb unter Beachtung von bestimmten prozessualen Formen und Fristen erneut tätig werden muß, sachgerecht und angemessen (vgl. LAG Köln Beschluß vom 08.03.1989 - 5 Ta 3/89 - LAGE a. a. O. Entscheidung 79; LAG Düsseldorf a. a. O.; LAG Bremen Beschluß vom 13.02.1987 - 4 Ta 5/87 - LAGE a. a. O. Entscheidung 62; Brinkmann Juristisches Büro 1995, 397 ff, 400).
  • LAG Düsseldorf, 04.09.1995 - 7 Ta 245/95

    Streitwert: mehrere Abmahnungen

    Letzteres hat seinen Grund darin, daß anderenfalls der Arbeitsaufwand für Gericht und Anwälte nicht angemessen berücksichtigt wäre (vgl. hinsichtlich eines Mindeststreitwerts für Kündigungsstreitigkeiten: LAG Bremen, MDR 1987, 525 ; LAG Köln, LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 79 = MDR 1989, 673 ; LAG Hamm, JürBüro 1990, 1605).
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Rechtsprechung
   LAG München, 22.02.1989 - 7 Ta 25/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,3320
LAG München, 22.02.1989 - 7 Ta 25/89 (https://dejure.org/1989,3320)
LAG München, Entscheidung vom 22.02.1989 - 7 Ta 25/89 (https://dejure.org/1989,3320)
LAG München, Entscheidung vom 22. Februar 1989 - 7 Ta 25/89 (https://dejure.org/1989,3320)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschleunigungsgrundsatz; Doppeltprüfung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ermessen; Arbeitsgerichtliches Verfahren; Beschleunigungsgrundsatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1989, 673
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • ArbG Berlin, 23.09.2016 - 28 Ca 4975/16

    Auflösungsantrag - Sonderkündigungsschutz des § 9 MuSchG

    zuwider 42 S. zu diesen Zusammenhängen statt vieler etwa LAG Düsseldorf 23.12.1982 - 7 Ta 299/82 - EzA § 148 ZPO Nr. 13; LAG Hamm 18.4.1985 - 8 Ta 96/85 - MDR 1985, 699 = RzK I 13 a Nr. 8 (Ls.); LAG Köln 17.12.1985 - 9 Ta 230/85 - NZA 1986, 404 = DB 1986, 440; LAG Nürnberg 9.7.1986 - 3 Ta 8/86 - NZA 1987, 211 = RzK I 13 a Nr. 13; LAG München 22.2.1989 - 7 Ta 25/89 - LAGE § 148 ZPO Nr. 20 = MDR 1989, 673; LAG Köln 14.12.1992 - 11 Ta 234/92 - LAGE § 148 ZPO Nr. 26: "Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts genügen im Verhältnis einer vorgreiflichen Bestandsschutzklage zu einer nachfolgenden Entgeltklage aus § 615 BGB und auch zu einer Auseinandersetzung über eine Nachkündigung nicht die allgemeinen Gesichtspunkte und der Gefahr divergierender Entscheidungen, um eine Aussetzungsentscheidung zu rechtfertigen"; dass. 24.11.1997 - 4 Ta 343/97 - LAGE § 148 ZPO Nr. 32; LAG Sachsen-Anhalt 22.9.1995 - 2 Ta 140/95 - LAGE § 148 ZPO Nr. 29; LAG Rheinland-Pfalz 21.3.2006 - 6 Ta 37/06 - n.v. (Volltext: "Juris"): "Es besteht keine Veranlassung, Zahlungsklagen, die nach einem erfolgreichen Kündigungsschutzverfahren erhoben werden und deren Berechtigung mit der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der erklärten Kündigung innerlich zusammenhängen, auszusetzen, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt"; s. aus neuerer Zeit auch Hessisches LAG 7, 8.2003 - 11 Ta 267/03 - NZA-RR 2004, 264 [II.]: "Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits über Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt ist über die allgemeine Beschleunigungsvorschrift hinaus besonders eilbedürftig, weil die wirtschaftliche Existenz eines Arbeitnehmers typischerweise von regelmäßigen Lohnzahlungen abhängig ist, was sich in der besonderen Beschleunigungsvorschrift des § 61 a ArbGG ebenfalls nieder schlägt.

    S. zu diesen Zusammenhängen statt vieler etwa LAG Düsseldorf 23.12.1982 - 7 Ta 299/82 - EzA § 148 ZPO Nr. 13; LAG Hamm 18.4.1985 - 8 Ta 96/85 - MDR 1985, 699 = RzK I 13 a Nr. 8 (Ls.); LAG Köln 17.12.1985 - 9 Ta 230/85 - NZA 1986, 404 = DB 1986, 440; LAG Nürnberg 9.7.1986 - 3 Ta 8/86 - NZA 1987, 211 = RzK I 13 a Nr. 13; LAG München 22.2.1989 - 7 Ta 25/89 - LAGE § 148 ZPO Nr. 20 = MDR 1989, 673; LAG Köln 14.12.1992 - 11 Ta 234/92 - LAGE § 148 ZPO Nr. 26: "Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts genügen im Verhältnis einer vorgreiflichen Bestandsschutzklage zu einer nachfolgenden Entgeltklage aus § 615 BGB und auch zu einer Auseinandersetzung über eine Nachkündigung nicht die allgemeinen Gesichtspunkte und der Gefahr divergierender Entscheidungen, um eine Aussetzungsentscheidung zu rechtfertigen"; dass. 24.11.1997 - 4 Ta 343/97 - LAGE § 148 ZPO Nr. 32; LAG Sachsen-Anhalt 22.9.1995 - 2 Ta 140/95 - LAGE § 148 ZPO Nr. 29; LAG Rheinland-Pfalz 21.3.2006 - 6 Ta 37/06 - n.v. (Volltext: "Juris"): "Es besteht keine Veranlassung, Zahlungsklagen, die nach einem erfolgreichen Kündigungsschutzverfahren erhoben werden und deren Berechtigung mit der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der erklärten Kündigung innerlich zusammenhängen, auszusetzen, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt"; s. aus neuerer Zeit auch Hessisches LAG 7, 8.2003 - 11 Ta 267/03 - NZA-RR 2004, 264 [II.]: "Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits über Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt ist über die allgemeine Beschleunigungsvorschrift hinaus besonders eilbedürftig, weil die wirtschaftliche Existenz eines Arbeitnehmers typischerweise von regelmäßigen Lohnzahlungen abhängig ist, was sich in der besonderen Beschleunigungsvorschrift des § 61 a ArbGG ebenfalls nieder schlägt.

    42) S. zu diesen Zusammenhängen statt vieler etwa LAG Düsseldorf 23.12.1982 - 7 Ta 299/82 - EzA § 148 ZPO Nr. 13; LAG Hamm 18.4.1985 - 8 Ta 96/85 - MDR 1985, 699 = RzK I 13 a Nr. 8 (Ls.); LAG Köln 17.12.1985 - 9 Ta 230/85 - NZA 1986, 404 = DB 1986, 440; LAG Nürnberg 9.7.1986 - 3 Ta 8/86 - NZA 1987, 211 = RzK I 13 a Nr. 13; LAG München 22.2.1989 - 7 Ta 25/89 - LAGE § 148 ZPO Nr. 20 = MDR 1989, 673; LAG Köln 14.12.1992 - 11 Ta 234/92 - LAGE § 148 ZPO Nr. 26: "Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts genügen im Verhältnis einer vorgreiflichen Bestandsschutzklage zu einer nachfolgenden Entgeltklage aus § 615 BGB und auch zu einer Auseinandersetzung über eine Nachkündigung nicht die allgemeinen Gesichtspunkte und der Gefahr divergierender Entscheidungen, um eine Aussetzungsentscheidung zu rechtfertigen"; dass. 24.11.1997 - 4 Ta 343/97 - LAGE § 148 ZPO Nr. 32; LAG Sachsen-Anhalt 22.9.1995 - 2 Ta 140/95 - LAGE § 148 ZPO Nr. 29; LAG Rheinland-Pfalz 21.3.2006 - 6 Ta 37/06 - n.v. (Volltext: "Juris"): "Es besteht keine Veranlassung, Zahlungsklagen, die nach einem erfolgreichen Kündigungsschutzverfahren erhoben werden und deren Berechtigung mit der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der erklärten Kündigung innerlich zusammenhängen, auszusetzen, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt"; s. aus neuerer Zeit auch Hessisches LAG 7, 8.2003 - 11 Ta 267/03 - NZA-RR 2004, 264 [II.]: "Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits über Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt ist über die allgemeine Beschleunigungsvorschrift hinaus besonders eilbedürftig, weil die wirtschaftliche Existenz eines Arbeitnehmers typischerweise von regelmäßigen Lohnzahlungen abhängig ist, was sich in der besonderen Beschleunigungsvorschrift des § 61 a ArbGG ebenfalls nieder schlägt.

  • LAG Köln, 14.12.1992 - 11 Ta 234/92

    Aussetzung; Verfahrensaussetzung; Lohnklage; Vergütung; Annahmeverzug; Kündigung

    7 Ta 56/89 LAGE § 148 ZPO Nr. 21; LAG München, Beschluß vom 22.02.1989 - 7 Ta 25/89 LAGE § 148 ZPO Nr. 20; LAG Köln, Beschluß vom 17.05.1991 5 Ta 107/91 LAGE § 148 ZPO Nr. 23) führt aber zum Ergebnis, daß die angefochtene Entscheidung wegen eines Ermessensfehlers aufzuheben ist.

    Die überwiegende Zahl der Landesarbeitsgerichte geht demgegenüber aber entweder davon aus, eine Aussetzung sei hier unzulässig (LAG Nürnberg, Beschluß vom 09.07.1986 - 3 Ta 8/86 - NZA 1987, 211), oder zumindest davon, im Regelfall scheide in einem solchen Fall eine Aussetzung der Verhandlung aus (LAG München, Beschluß vom 22.02.1989 - 7 Ta 25/89 - LAGE § 148 ZPO Nr. 20; LAG Hamm, Beschluß vom 18.04.1985 - 8 Ta 96/85 - MDR 1985, 699 f.; LAG Düsseldorf, Beschluß vom 23.12.1982.

  • LAG Köln, 19.06.2006 - 3 Ta 60/06

    Aussetzung, Kündigung, Annahmeverzug

    Von daher wird in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung der Beschleunigungsgrundsatz gegenüber der Aussetzungsmöglichkeit des § 148 ZPO grundsätzlich überwiegend der Vorrang eingeräumt und nur ganz ausnahmsweise und in besonders begründeten Ausnahmefällen von der Aussetzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.1982 - 7 Ta 299/82 - EzA § 148 ZPO, Nr. 13; Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 18.04.1985 - 8 Ta 96/85 - LAGE § 148 ZPO Nr. 14; Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 22.02.1989 - 7 Ta 25/89 - LAGE § 148 ZPO Nr. 20; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 14.12.1992 - 11 Ta 234/92 - LAGE § 148 ZPO Nr. 26; Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 09.07.1986, NZA 1987, 211; Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 07.08.2003 - 11 Ta 267/03 - NZA-RR 2004, 264; Landesarbeitsgericht Thüringen, Beschluss vom 27.06.2001 - 6/9 Ta 160/00 -).
  • LAG Hessen, 06.04.2004 - 1 Ta 106/04

    Aussetzung der Verhandlung; Vorgreiflichkeit, Beschleunigungsgrundsatz

    Vielmehr geht der Streit "nur" darum, ob in einem Prozess, in diesem Zusammenhang über Vergütungsansprüche, für dessen Entscheidung ein noch nicht rechtswirksam beendeter Beendigungsrechtsstreit vorgreiflich ist, die Regel die Aussetzung der Verhandlung (so insbesondere HessLAG Beschl. v. 23.11.1998 - 9 Ta 626/98 - n. v.; ferner LAG Frankfurt Beschl. v. 04.09.1987 - 13 Ta 267/87 - LAGE § 148 ZPO Nr. 18; LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 09.05.1986 - 1 Ta 87/86 - LAGE § 148 ZPO Nr. 15; LAG Berlin Beschl. v. 02.12.1993 - 9 Ta 24/93 - LAGE § 148 ZPO Nr. 28; Heinze DB 1985, 111, 120 f.) oder deren Fortsetzung (so vor allem HessLAG Beschl. v. 11.08.1999 - 5 Ta 513/99 - LAGE Nr. 35 zu § 148 ZPO unter II 2 b; LAG Köln Beschl. v. 17.12.1985, aaO, st. Rspr.; v. 24.11.1997 - 4 Ta 343/97 - LAGE § 148 ZPO Nr. 32; LAG Nürnberg Beschl. v. 09.07.1986, aaO; LAG Düsseldorf Beschl. v. 23.12.1982 - 7 Ta 299/82 - EzA § 148 ZPO Nr. 13; GK-ArbGG/Bader, § 9 Rn 14; Hauck, ArbGG, 3. Aufl., § 9 Rn 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21, Aufl., § 148 Rn 218; Vossen, RdA 1989, 96, 101; offengelassen von LAG Hamm Beschl. 20.10.1983 - 8 Ta 291/83 - LAGE § 148 ZPO Nr. 14; ) ist und auf Grund welcher Umstände des Einzelfalls die Anwendung pflichtgemäßen Ermessens (LAG München Beschl. v. 22.02.1989 - 7 Ta 25/89 - LAGE § 148 ZPO Nr. 20) jeweils eine Abweichung rechtfertigt.
  • LAG Hamburg, 22.10.2002 - 3 Ta 5/02

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung; Schwerbehinderter; Aussetzung des

    Liegt damit die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses nach § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zustimmung im pflichtgemäßen (vgl. hierzu z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Einleitung Rn. 33; LAG München, Beschluss vom 22. Februar 1989-7 Ta 25/89 - LAGE § 148 ZPO Nr. 20) Ermessen der Gerichte für Arbeitssachen, sind entsprechend dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. September 1991 (a.a.O.) die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die hieraus für die Parteien entstehenden Folgen abzuwägen gegenüber dem vorrangigen Zweck der Aussetzung, einander widersprechende Entscheidungen in parallel geführten Prozessen zu verhindern.
  • LAG Schleswig-Holstein, 15.08.2006 - 2 Ta 177/06

    Kündigungsklage, Vorgreiflichkeit, Aussetzung des Verfahrens, Zahlungsklage

    Der Beschleunigungsgrundsatz wiegt dabei umso schwerer, je länger der Prozess durch eine Aussetzung verzögert werden kann (LAG München, Beschluss vom 22.02.1989 - 7 Ta 25/89 - LAGE § 148 ZPO Nr. 20).
  • LAG Hessen, 29.05.1991 - 12 Ta 154/91

    Erfoderlichkeit der Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens;

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  • LAG Schleswig-Holstein, 21.03.2003 - 2 Ta 174/02

    Aussetzung des Verfahrens, Vorgreiflichkeit, Insolvenz, Kündigungsschutzprozess

    Dabei wiegt der Beschleunigungsgrundsatz um so schwerer, je länger der Prozess durch eine Aussetzung verzögert werden kann (LAG München Beschluss vom 22.2.1989 - 7 Ta 25/89 - LAGE § 148 ZPOL Nr. 20).
  • LAG Nürnberg, 17.12.1993 - 7 Ta 186/93

    Bindung des Arbeitsgerichts durch Urteil des Landesarbeitsgerichts

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